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Wohnimmobilienverwalter brauchen spätestens ab 01.03.2019 eine Erlaubnis

  • TG
  • 25. Apr. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Für gewerbetreibende Verwalter von Wohnimmobilien gilt nun erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung, die sowohl WEG-Verwalter als auch Mietverwalter von Wohnraum umfasst.


Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den Verwalter ist der Nachweis von


  • Zuverlässigkeit

  • geordnete Vermögensverhältnisse

  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1 Mio Euro je Versicherungsjahr



Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen nun innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildungen absolvieren. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung soll sicherstellen, dass Verwalter und Makler über die erforderliche Sachkenntnis, welche zur Berufsausübung benötigt wird, verfügen und das durch die Regelmäßigkeit das notwendige Fachwissen auf dem aktuellen Stand bleibt. Verstöße können mit einem Bußgeld belegt werden.


Die Fortbildungspflicht gilt nicht nur für den Inhaber oder Geschäftsführer der Immobilienverwaltung oder Maklergesellschaft, sondern auch für Mitarbeiter, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Zusätzlich sind Verwalter und Makler verpflichtet, über durchgeführte Fortbildungen zu informieren und es so den Kunden oder möglichen Kunden in die Lage zu versetzen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation des Maklers bzw. Immobileinverwalters zu machen.


Weitere Informationen finden Sie bei der IHK München:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Wirtschaftsstandort/Branchen/Immobilien/Rechtliche-%C3%84nderungen-in-der-Immobilienbranche/


Wir weisen darauf hin, dass vorstehender Artikel keine Rechtsberatung darstellt, oder diese ersetzt. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder juristische Richtigkeit.

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